Finanzierung

Die Paritätische Landeskommission (PLK) finanziert sich gestützt auf Art. 11 und 12 GAV und Anhang 2 GAV "Reglement betreffend Vollzugskosten- und Aus- und Weiterbildungsbeitrag" wie folgt:

  • Beiträge der dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Schweizerischen Elektrobranche unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Vollzugskosten- und Aus- und Weiterbildungsbeitrag)
  • Zinserträge
  • weitere Einnahmen

Die Paritätische Landeskommission (PLK ) führt die PLK-Rechnung nach dem Bruttoprinzip. Die revidierte Jahresrechnung wird dem SECO zur Einsicht zugestellt.

Weitere Informationen können Art. 11 und Art. 12 GAV, sowie Anhang 1 und 2 GAV entnommen werden.